Zwangsversteigerung
Ein Beschluss des Gerichts über die Versteigerung des eigenen Hauses ist ein Schock. Es ist verständlich, wenn man ihn zunächst zur Seite legt, weil man nicht weiß, wo man anfangen soll. Und doch ist gerade die erste Zeit nach der Zustellung wertvoll, weil das Gesetz dem Eigentümer jetzt noch Wege offenlässt. Auch Angebote zur „Immobilienrettung“ verdienen jetzt eine ruhige Prüfung.
Im kostenfreien Erstgespräch klären wir gemeinsam, welche Möglichkeiten Ihnen im Verfahren bleiben.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-KaufmannSo läuft eine Zwangsversteigerung ab
Wer das Verfahren kennt, sieht, wo er noch etwas tun kann. Zwischen dem ersten Beschluss und dem Versteigerungstermin können viele Monate vergehen. Diese Zeit gehört Ihnen, und sie lässt sich nutzen.
- Das Gericht ordnet auf Antrag an. Den Antrag stellt ein Gläubiger, etwa eine Bank aus einer Grundschuld. Der Beschluss wirkt als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 15 und § 20 Abs. 1 ZVG).
- Ein Gutachter schätzt den Verkehrswert. Das Gericht setzt den Wert fest. Gegen die Festsetzung gibt es die sofortige Beschwerde, binnen zwei Wochen (§ 74a Abs. 5 ZVG).
- Der Termin wird öffentlich bekannt gemacht. Mindestens sechs Wochen vorher, nach einer einstweiligen Einstellung zwei Wochen (§ 43 Abs. 1 ZVG), im gemeinsamen Portal der Länder (§ 39 Abs. 1 ZVG).
- Das geringste Gebot. Geboten werden darf nur, was die vorrangigen Rechte und die Kosten deckt. Diese Rechte bleiben in der Regel bestehen (§ 44 und § 52 ZVG).
- Bieten mit Sicherheit. Auf Verlangen eines Beteiligten sind zehn Prozent des Verkehrswerts als Sicherheit zu leisten, nicht in bar (§ 67, § 68 Abs. 1 und § 69 ZVG).
- Mit dem Zuschlag wechselt das Eigentum. Der Ersteher wird mit dem Zuschlag Eigentümer, noch vor der Eintragung im Grundbuch (§ 90 Abs. 1 ZVG).
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Die Zwangsversteigerung wird vom Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet (§ 15 ZVG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 ZVG). Die Landesregierungen können die Verfahren für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht zuweisen (§ 1 Abs. 2 ZVG). Den Antrag stellt ein Gläubiger, etwa eine Bank aus einer Grundschuld, deren Bestellungsurkunde eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthält. Der Anordnungsbeschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 Abs. 1 ZVG) und hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 23 Abs. 1 ZVG). Der Eigentümer bleibt aber bis zum Zuschlag Eigentümer (§ 90 Abs. 1 ZVG), und er darf das Haus im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft weiter nutzen und darin wohnen (§ 24 ZVG).
Das Gericht setzt den Verkehrswert durch Beschluss fest, nötigenfalls nach Anhörung eines Sachverständigen. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 74a Abs. 5 Satz 1 und 3 ZVG, § 569 Abs. 1 ZPO). Den Zuschlag kann man später nicht mehr mit der Begründung anfechten, der Wert sei falsch festgesetzt (§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG). Wer das Gutachten für zu niedrig hält, muss also jetzt handeln. Von innen kann der Gutachter das Haus nur besichtigen, wenn der Eigentümer oder der Bewohner ihn hereinlässt. Ohne Besichtigung kann er den Zustand im Inneren nur aus Unterlagen und dem äußeren Eindruck beurteilen.
Die Terminsbestimmung muss mindestens sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht sein, nach einer einstweiligen Einstellung mindestens zwei Wochen, und dem Schuldner und den dem Gericht bekannten Beteiligten vier Wochen vorher zugestellt sein (§ 43 Abs. 1 und 2 ZVG). Die Gerichte veröffentlichen ihre Termine im gemeinsamen Portal der Länder, zvg-portal.de. Das Amtsgericht München stellt dort nach eigenen Angaben in der Regel auch das Gutachten bereit. Es weist darauf hin, dass es anderen, oft ähnlich lautenden Internetseiten keine Informationen zur Verfügung stellt und für deren Inhalt keine Gewähr übernimmt.
Im Termin stellt das Gericht das geringste Gebot fest. Zugelassen wird nur ein Gebot, das die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte und die Kosten des Verfahrens deckt (§ 44 Abs. 1 ZVG). Die vorgehenden Rechte bleiben bestehen, die nachrangigen erlöschen (§ 52 Abs. 1 ZVG). Betreibt ein Gläubiger aus den Rangklassen 2 oder 3 des § 10 Abs. 1 ZVG, etwa die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen rückständigen Hausgelds, gehen ihm die Rechte im Grundbuch nach. Sie erlöschen dann grundsätzlich, mit den Ausnahmen in § 52 Abs. 2 ZVG. Für Sie als Eigentümer heißt das: Eine bestehen bleibende Grundschuld übernimmt der Ersteher in voller Höhe. Bei den Wertgrenzen, die Sie schützen, zählt ihr Kapitalwert deshalb zum Meistgebot hinzu (§ 74a Abs. 1 und § 85a Abs. 1 ZVG).
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schluss der Versteigerung müssen mindestens 30 Minuten liegen (§ 73 Abs. 1 ZVG). Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde, kann Sicherheit verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots (§ 67 Abs. 1 ZVG), und zwar für ein Zehntel des Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG). Eine Sicherheit durch Barzahlung ist ausgeschlossen. Möglich sind ein im Inland zahlbarer Verrechnungsscheck eines im Institutsregister aufgeführten Kreditinstituts oder der Bundesbank, der frühestens am dritten Werktag vor dem Termin ausgestellt ist, eine unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines solchen Kreditinstituts, die im Inland zu erfüllen ist (nicht bei Geboten des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers), oder eine Überweisung an die Gerichtskasse, die vor dem Termin gutgeschrieben ist und im Termin nachgewiesen wird (§ 69 ZVG). Wer für einen anderen bietet, muss seine Vertretungsmacht sofort durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, wenn sie dem Gericht nicht offenkundig ist (§ 71 Abs. 2 ZVG).
Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern der Beschluss nicht im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben wird (§ 90 Abs. 1 ZVG). Der Zuschlag wird im Termin oder in einem besonderen Verkündungstermin verkündet, der nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden soll (§ 87 ZVG). Das Bargebot zahlt der Ersteher durch Überweisung an die Gerichtskasse so rechtzeitig, dass es vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist. Es ist vom Zuschlag an zu verzinsen (§ 49 Abs. 1 bis 3 ZVG). Deckt der Erlös die Forderung nicht, bleibt der persönliche Schuldner, etwa der bisherige Eigentümer als Darlehensnehmer, zur Zahlung des Rests verpflichtet. Hat ein Gläubiger, der aus dem Grundstück zu befriedigen ist, das Haus selbst unter sieben Zehnteln des Grundstückswerts ersteigert, gilt er auch insoweit als befriedigt, als sein Anspruch bei einem Gebot in Höhe von sieben Zehnteln gedeckt wäre (§ 114a ZVG).
Wie lässt sich eine Versteigerung aufhalten?
Ein Eigentümer, dessen Haus versteigert werden soll, kann sich ausgeliefert fühlen. Das Gesetz sieht ihn aber nicht als bloßen Gegenstand des Verfahrens. Es gibt ihm Rechte, und mehrere davon hängen an kurzen Fristen.
- Einstellung für höchstens sechs Monate. Auf Antrag des Eigentümers, wenn Aussicht besteht, dass so die Versteigerung vermieden wird (§ 30a Abs. 1 ZVG).
- Die Frist ist kurz. Der Antrag ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu stellen, nachdem der Hinweis des Gerichts zugestellt wurde (§ 30b Abs. 1 ZVG).
- Der Gläubiger kann bewilligen. Bewilligt er die Einstellung, ruht sein Verfahren. Die dritte Bewilligung gilt als Rücknahme des Antrags (§ 30 Abs. 1 ZVG).
- Vollstreckungsschutz in Härtefällen. Bei einer Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, etwa bei ernster Gefahr für Leben oder Gesundheit. Abzuwägen ist mit dem Schutzbedürfnis des Gläubigers (§ 765a ZPO).
- Zahlung im Termin. Weist der Eigentümer im Termin nach, dass der nötige Betrag an die Gerichtskasse gezahlt ist, wird das Verfahren eingestellt (§ 75 ZVG).
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners für höchstens sechs Monate einstweilen einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners und nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht (§ 30a Abs. 1 ZVG). Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Einstellung dem Gläubiger nicht zuzumuten ist oder wenn die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde (§ 30a Abs. 2 ZVG). Das Gericht kann die Einstellung an Auflagen knüpfen, etwa an die pünktliche Zahlung der laufenden Zinsen (§ 30a Abs. 3 bis 5 ZVG). Einmal ist eine erneute Einstellung möglich, wenn sie dem Gläubiger zuzumuten ist (§ 30c ZVG). Der Antrag hat deshalb nur Aussicht, wenn sich darlegen lässt, wie die Versteigerung vermieden werden soll, etwa durch einen Verkauf, eine Umschuldung oder eine Einigung mit der Bank.
Die Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in der das Gericht auf das Antragsrecht, den Fristbeginn und die Folgen einer Versäumung hinweist. Dieser Hinweis soll möglichst zugleich mit dem Anordnungsbeschluss zugestellt werden (§ 30b Abs. 1 ZVG). Eine Notfrist kann nicht verlängert werden (§ 224 ZPO). Wer Post vom Vollstreckungsgericht erhalten hat, notiert deshalb gleich, wann der Hinweis zugestellt wurde, und hebt den Umschlag auf.
Unabhängig davon kann der Gläubiger die Einstellung bewilligen. Hat er sie bewilligt, ist das Verfahren einstweilen einzustellen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Das kann etwa in Betracht kommen, wenn ernsthafte Verhandlungen laufen oder ein Verkauf in Sicht ist. Ist das Verfahren auf Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, gilt eine erneute Bewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG). Wird die Fortsetzung nicht binnen sechs Monaten beantragt, ist das Verfahren aufzuheben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Der betreibende Gläubiger kann sein Verfahren also durch seine Bewilligung anhalten und durch die Rücknahme seines Antrags beenden (§ 29 ZVG, § 30 Abs. 1 ZVG). Sind weitere Gläubiger dem Verfahren beigetreten, etwa die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Hausgelds, hat jeder von ihnen dieselben Rechte wie der erste (§ 27 ZVG). Bewilligung und Rücknahme eines Gläubigers wirken dann nur für sein Verfahren, für die anderen läuft die Versteigerung weiter. Ein Gespräch mit dem Gläubiger, bei mehreren mit jedem von ihnen, kann deshalb ein Weg sein.
Bedeutet die Versteigerung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen (§ 765a Abs. 1 ZPO). Eine solche Härte, die in die Abwägung einzubeziehen ist, liegt nach dem Bundesgerichtshof auch vor, wenn der Schuldner erkrankt ist und die Fortsetzung des Verfahrens eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands und als Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (Bundesgerichtshof, 13.10.2016, V ZB 138/15, Leitsatz). Eingestellt wird deshalb nicht ohne Weiteres. Das Gericht prüft, ob der Gefahr auch auf andere Weise begegnet werden kann (dort Rn. 5). Bei Suizidgefahr hat der Bundesgerichtshof entschieden: Hält das Vormundschaftsgericht, heute das Betreuungsgericht, Maßnahmen zum Schutz des Lebens nicht für geboten, solange nicht vollstreckt wird, darf das Verfahren nur fortgesetzt werden, wenn das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Tätigwerden dieses Gerichts zur Abwendung der Suizidgefahr ermöglichen (Bundesgerichtshof, 15.07.2010, V ZB 1/10, Leitsatz). Lebt der Mensch, dessen Leben oder Gesundheit gefährdet ist, sei es der Schuldner oder ein Angehöriger, nicht in dem versteigerten Haus, rechtfertigen solche Gefahren eine Einstellung grundsätzlich nicht (Bundesgerichtshof, 11.12.2025, V ZB 3/25, Leitsatz). Im entschiedenen Fall wohnte der Sohn der Schuldnerin mit seiner Familie zur Miete in der Wohnung; geltend gemacht war eine Gefahr für die Gesundheit ihres Ehemanns, der dort nicht lebte (dort Rn. 1). Wer so belastet ist, braucht zuerst Hilfe für sich selbst. Ärztliche Bescheinigungen sind dann auch für das Verfahren wichtig.
Noch im Versteigerungstermin bleibt ein Weg: Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Termin einen Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass er oder ein Dritter, der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat (§ 75 ZVG). Das setzt voraus, dass das Geld da ist. Ist über das Vermögen des Eigentümers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 30d ZVG die Einstellung beantragen.
Verkaufen statt versteigern lassen
Kann ich mein Haus noch selbst verkaufen, wenn die Versteigerung schon läuft? Viele Eigentümer stellen sich diese Frage spät, oft erst kurz vor dem Termin. Die Antwort lautet: Ja, das ist möglich, aber nicht ohne die Bank. Wer das früh weiß, gewinnt Zeit für einen Verkauf, der mehr bringen kann als der Zuschlag.
- Verkaufen ist noch möglich. Die Beschlagnahme wirkt wie ein Veräußerungsverbot zugunsten des Gläubigers (§ 23 Abs. 1 ZVG). Einen Kaufvertrag können Sie trotzdem schließen. Dem Gläubiger gegenüber ist die Veräußerung aber unwirksam.
- Der Verkauf allein hält nichts an. Beruht die Versteigerung auf einem eingetragenen Recht, etwa einer Grundschuld, läuft sie trotz der Veräußerung weiter (§ 26 ZVG).
- Die Bank muss mitwirken. Erst die Rücknahme ihres Antrags beendet ihr Verfahren (§ 29 ZVG). Beigetretene Gläubiger müssen ebenso mitwirken (§ 27 ZVG).
- Der Vermerk wird gelöscht. Wird das Verfahren aufgehoben, ersucht das Gericht das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks (§ 34 ZVG).
- Ein freihändiger Verkauf als Weg. Ein freihändiger Verkauf kann mehr bringen als die Versteigerung. Dafür braucht es Zeit und die Mitwirkung der Bank.
- „Immobilienrettung“ genau prüfen. Beim Verkauf mit Rückmiete und Rückkaufsrecht wird der Kaufpreis frei vereinbart. Wertgrenzen wie in der Versteigerung (§ 85a, § 74a ZVG) gelten dafür nicht.
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Dieses Verbot schützt nur den Gläubiger, der das Verfahren betreibt. Sie bleiben Eigentümer und können einen Kaufvertrag schließen, doch dem Gläubiger gegenüber ist die Veräußerung unwirksam (§ 135 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 136 BGB). Ist die Versteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, etwa aus der Grundschuld Ihrer Bank, hat eine Veräußerung nach der Beschlagnahme auf den Fortgang des Verfahrens keinen Einfluss (§ 26 ZVG). Mit anderen Worten: Der Verkauf allein hält die Versteigerung nicht an.
Nimmt der Gläubiger seinen Versteigerungsantrag zurück, ist das Verfahren aufzuheben (§ 29 ZVG). Sind weitere Gläubiger beigetreten, etwa die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Hausgelds, braucht es auch deren Rücknahme (§ 27 ZVG). Wird das Verfahren aufgehoben, ersucht das Gericht das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks (§ 34 ZVG). Ein Käufer wird deshalb in aller Regel erst zahlen wollen, wenn feststeht, dass die Gläubiger ihre Anträge zurücknehmen und die Belastungen gelöscht werden. Der Kaufvertrag kann die Fälligkeit des Kaufpreises an diese Voraussetzungen knüpfen.
Der freihändige Verkauf kann einen höheren Preis bringen als die Versteigerung, Kosten sparen und dem Eigentümer mehr Einfluss auf den Zeitpunkt des Auszugs lassen. Weil der Käufer das Haus ohne die Grundschuld erwerben will und das Verfahren nur angehalten oder beendet wird, wenn die Bank die Einstellung bewilligt oder ihren Antrag zurücknimmt (§ 29 ZVG, § 30 Abs. 1 ZVG), geht er nur mit ihr. Ob sie dazu bereit ist, hängt vom Angebot und vom Einzelfall ab. Für Menschen mit Schulden, die über das Haus hinausgehen, gehört zur Planung auch die Frage, wie es danach weitergeht. Hier können eine Schuldnerberatungsstelle und das Insolvenzrecht Wege zeigen.
Für diesen Fall gibt es Angebote, die Wege aufzeigen wollen, die Immobilie zu erhalten, unter Namen wie Immobilienrettung. Ein Käufer übernimmt das Haus und bezahlt die Bank, der Eigentümer mietet es zurück und darf es innerhalb einer Frist zu einem vereinbarten Preis zurückkaufen. Das kann Zeit verschaffen. Der Kaufpreis wird dabei frei vereinbart und kann deutlich unter dem Verkehrswert liegen. In der Versteigerung gelten dagegen Wertgrenzen, bis der Zuschlag einmal aus einem dieser Gründe versagt worden ist: Der Zuschlag wird versagt, wenn das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte die Hälfte des Verkehrswerts nicht erreicht, außer bei bestimmten Geboten eines Gläubigers (§ 85a Abs. 1 und 3 ZVG), und auf Antrag eines Berechtigten, wenn es unter sieben Zehnteln bleibt (§ 74a Abs. 1 ZVG). Gelingt der Rückkauf nicht, kann das Haus deshalb möglicherweise zu einem schlechteren Preis verloren sein als in der Versteigerung. Ein solches Angebot wird vor der Unterschrift genau geprüft und neben die anderen Wege gelegt.
Gehört das Haus mehreren gemeinsam, etwa Ehegatten oder Geschwistern nach einem Erbfall, können sie über das ganze Haus nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB). Für den Verkauf braucht es also alle Miteigentümer. Kommt keine Einigung zustande, kann jeder von ihnen die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, bei einem Haus durch Teilungsversteigerung (§ 749 Abs. 1 BGB, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Was bedeutet der Zuschlag?
Was bedeutet der Zuschlag für Sie als Eigentümer? Der Versteigerungstermin ist für Sie ein schwerer Tag. Das Gesetz zieht Grenzen, unter denen der Zuschlag nicht erteilt wird, und es regelt, was danach mit Ihnen als Bewohner und mit Ihren Mietern geschieht.
- Unter sieben Zehnteln auf Antrag versagt. Ein Berechtigter, der bei einem Gebot in dieser Höhe gedeckt wäre, kann die Versagung beantragen (§ 74a Abs. 1 ZVG).
- Unter der Hälfte von Amts wegen versagt. Erreicht das Meistgebot nicht die Hälfte des Verkehrswerts, wird der Zuschlag versagt, außer bei bestimmten Geboten eines Gläubigers (§ 85a Abs. 1 und 3 ZVG).
- Die Grenzen fallen nach einer Versagung weg. Ist der Zuschlag einmal aus einem dieser Gründe versagt worden, darf er im neuen Termin aus diesen Gründen nicht mehr versagt werden (§ 74a Abs. 4 und § 85a Abs. 2 ZVG).
- Beschwerde binnen zwei Wochen. Gegen den Zuschlag ist die sofortige Beschwerde möglich, aber nur aus bestimmten Gründen (§ 96, § 100 ZVG, § 569 ZPO).
- Der Zuschlag ist ein Räumungstitel. Aus ihm kann der Ersteher gegen den bisherigen Eigentümer die Räumung betreiben (§ 93 Abs. 1 ZVG).
- Mieter können gekündigt werden. Der Ersteher darf zum ersten zulässigen Termin mit der gesetzlichen Frist kündigen, braucht bei Wohnraum aber ein berechtigtes Interesse (§ 57a ZVG, § 573d BGB).
Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen
Bleibt das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswerts, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in dieser Höhe voraussichtlich gedeckt wäre, die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG). Der Antrag ist bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag zu stellen (§ 74a Abs. 2 ZVG). Er scheidet aus, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und einen unverhältnismäßigen Nachteil glaubhaft macht (§ 74a Abs. 1 Satz 2 ZVG). Bietet ein Gläubiger selbst, gilt eine Sonderregel (§ 74b ZVG).
Erreicht das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswerts, ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Eine Ausnahme gilt, wenn das Meistgebot von einem Gläubiger stammt, der aus dem Grundstück zu befriedigen ist, etwa der Bank mit ihrer Grundschuld, und sein Gebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem er ausfallen würde, die Hälfte erreicht (§ 85a Abs. 3 ZVG).
Beide Grenzen gelten nur so lange, bis der Zuschlag einmal aus einem dieser Gründe versagt worden ist. Dann bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin (§ 74a Abs. 3 ZVG). Im neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder wegen der sieben Zehntel noch wegen der Hälfte versagt werden (§ 74a Abs. 4 ZVG, § 85a Abs. 2 ZVG). Dann ist ein Zuschlag auch weit unter dem Verkehrswert möglich. Bleibt ein Termin dagegen ohne Gebot, wird das Verfahren einstweilen eingestellt (§ 77 Abs. 1 ZVG), und die Grenzen gelten im nächsten Termin weiter. Für Eigentümer ist das ein Grund mehr, die Zeit vor dem ersten Termin zu nutzen.
Gegen die Erteilung des Zuschlags steht jedem Beteiligten die sofortige Beschwerde zu (§ 96 und § 97 Abs. 1 ZVG). Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 569 Abs. 1 ZPO). Für die Beteiligten, die im Termin erschienen waren, beginnt die Frist mit der Verkündung (§ 98 Satz 2 ZVG). Die Beschwerde kann nur auf bestimmte Gründe gestützt werden (§ 100 Abs. 1 ZVG), etwa auf einen Verstoß gegen die Fristen für die Bekanntmachung oder die Bietzeit (§ 83 Nr. 7 ZVG) oder darauf, dass die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist (§ 83 Nr. 6 ZVG).
Der Zuschlagsbeschluss ist ein Titel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer des Grundstücks (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Der bisherige Eigentümer muss also ausziehen, und der Ersteher kann den Gerichtsvollzieher beauftragen. Auch hier ist Vollstreckungsschutz möglich. In Räumungssachen ist der Antrag spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, außer die Gründe sind erst danach entstanden oder der Schuldner war ohne Verschulden an einem rechtzeitigen Antrag gehindert (§ 765a Abs. 3 ZPO). Wer weiß, dass er ausziehen muss, kann früh mit dem Ersteher sprechen. Ein solches Gespräch kann klären, ob sich ein Auszugstermin vereinbaren lässt.
Mietverhältnisse gehen auf den Ersteher über (§ 57 ZVG). Er ist aber berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht nur für den ersten zulässigen Termin (§ 57a ZVG). Auch dann braucht der Ersteher bei Wohnraum ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf (§ 573d Abs. 1 BGB). Eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem früheren Eigentümer, die eine Eigenbedarfskündigung ausschließt, steht dieser Kündigung nicht entgegen, wenn der Zuschlag zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erteilt wurde (Bundesgerichtshof, 15.09.2021, VIII ZR 76/20, Leitsatz).
Der erste Schritt ist ein Gespräch.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
Aus der Beratungspraxis
In der Versteigerung hängt viel davon ab, wann jemand handelt. Diese Punkte stammen aus der Begleitung von Eigentümern.
Heben Sie den Umschlag auf und notieren Sie, wann Ihnen das Schreiben zugestellt wurde. Von der Zustellung des gerichtlichen Hinweises hängt die Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Einstellung ab (§ 30b Abs. 1 ZVG).
Die Bank bestimmt als betreibender Gläubiger den Gang ihres Verfahrens (§ 29 ZVG, § 30 ZVG); sind weitere Gläubiger beigetreten, bestimmen diese ebenso über ihr Verfahren (§ 27 ZVG). Ein schriftlicher Vorschlag mit Zahlen, etwa für einen Verkauf oder eine Ratenzahlung, gibt ihr eine Grundlage für ihre Entscheidung.
Wer den festgesetzten Verkehrswert für zu niedrig hält, kann den Beschluss über die Festsetzung mit der sofortigen Beschwerde anfechten, binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG, § 569 Abs. 1 ZPO). Den Zuschlag kann man später nicht mehr mit einem falsch festgesetzten Wert angreifen (§ 74a Abs. 5 Satz 4 ZVG).
Ob Sie den Gutachter hereinlassen, entscheiden Sie selbst. Ohne Besichtigung kann er den Zustand im Inneren nur aus Unterlagen und dem äußeren Eindruck beurteilen.
Ein Makler, ein Kaufinteressent aus der Familie, ein Angebot an die Bank: Ein konkreter Plan gibt der Bank eine Grundlage, über eine Einstellung nach § 30 ZVG zu entscheiden.
Wer nicht mehr schlafen kann oder an sich selbst zweifelt, spricht mit seinem Arzt. Ihre Gesundheit geht vor, und ärztliche Bescheinigungen können auch im Verfahren von Bedeutung sein.
Bei einem Verkauf während des Verfahrens kann der Kaufpreis unmittelbar an die Bank gezahlt werden, die dafür ihren Versteigerungsantrag zurücknimmt und die Löschung ihrer Grundschuld bewilligt. Was die Bank verlangt, wird vor dem Notartermin schriftlich geklärt.
Vermieten Sie Räume im Haus, gehen die Mietverhältnisse auf den Ersteher über (§ 57 ZVG). Sein Sonderkündigungsrecht gilt nur zum ersten zulässigen Kündigungstermin (§ 57a ZVG) und bei Wohnraum nur mit berechtigtem Interesse (§ 573d Abs. 1 BGB).
Was bleibt an Schulden, und wie geht es weiter? Ein Blick auf die Zeit danach gehört von Anfang an dazu.
Lässt sich eine Zwangsversteigerung noch aufhalten?
Einstellung auf Antrag, Bewilligung des Gläubigers, Vollstreckungsschutz und Zahlung im Termin: welche Wege es gibt und welche Fristen gelten.
Was gilt beim Zuschlag in der Zwangsversteigerung?
Die Grenzen von sieben Zehnteln und der Hälfte des Verkehrswerts, die Sicherheitsleistung und die Folgen des Zuschlags für Bewohner und Mieter.
Was bedeutet eine Teilungsversteigerung für Miteigentümer?
Wann ein Miteigentümer die Versteigerung verlangen kann, welche Einstellungsgründe es gibt und was Ehegatten beachten müssen.
Ihr Weg, Kosten und Fragen
Vom ersten Beschluss bis zum Ende des Verfahrens.
Beschluss, Fristen, Ihr Anliegen. Kostenfrei.
Welche Anträge möglich sind und welche Fristen laufen, wird gemeinsam geklärt.
Gespräche mit der Bank, weiteren Gläubigern oder dem Ersteher.
Im Termin und danach, bis zum Verteilungstermin.
Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.Die Anwaltsgebühren
bemessen sich
nach einer zuvor
vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann- GesprächDas Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
- AngebotIst der Sachverhalt vollständig bekannt, folgt ein schriftliches Angebot über die Anwaltsgebühren.
- AuftragDie Arbeit beginnt erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.
Gesondert: die Kosten von Notar, Grundbuchamt und Gericht, soweit sie anfallen.
Warum stehen hier keine Beträge?
Jedes Verfahren ist anders, und der Aufwand hängt vom Stand des Verfahrens und von der Zahl der Beteiligten ab. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.
Ich habe einen Beschluss über die Zwangsversteigerung bekommen. Was zuerst?
Notieren Sie, wann Ihnen das Schreiben zugestellt wurde, und heben Sie den Umschlag auf. Den Antrag auf einstweilige Einstellung müssen Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Hinweises stellen (§ 30b Abs. 1 ZVG). Im Antrag ist darzulegen, wie sich die Versteigerung vermeiden lässt, etwa durch einen Verkauf oder eine Einigung mit der Bank (§ 30a Abs. 1 ZVG).
Mir wird eine „Immobilienrettung“ angeboten: Verkauf und Rückmiete. Ist das eine Lösung?
Es kann Zeit verschaffen. Prüfen Sie vorher vor allem den Kaufpreis im Vergleich zum Verkehrswert, dazu Rückkaufpreis, Miete und Frist. Gelingt der Rückkauf nicht, kann das Haus zum vereinbarten Preis verloren sein. Wertgrenzen, wie sie in der Versteigerung gelten, bis der Zuschlag einmal aus diesem Grund versagt wurde (§ 85a Abs. 1 ZVG, § 74a Abs. 1 ZVG), gibt es dafür nicht. Vergleichen Sie mit Einstellung, Einigung und freihändigem Verkauf.
Darf ich bis zum Zuschlag im Haus wohnen?
Ja. Sie dürfen das Haus im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft weiter nutzen (§ 24 ZVG). Verkaufen oder belasten können Sie es wegen der Beschlagnahme aber nicht mehr wirksam gegenüber dem Gläubiger (§ 23 ZVG). Das Eigentum geht erst mit dem Zuschlag über (§ 90 ZVG). Danach kann der Ersteher aus dem Zuschlag die Räumung betreiben (§ 93 ZVG). Wird daneben die Zwangsverwaltung betrieben, sind Ihnen die für Ihren Hausstand unentbehrlichen Räume grundsätzlich zu belassen, wenn Sie bei der Beschlagnahme dort wohnen (§ 149 ZVG).
Kann ich das Haus noch verkaufen, wenn die Versteigerung läuft?
Ja. Einen Kaufvertrag können Sie schließen. Die Beschlagnahme wirkt aber als Veräußerungsverbot zugunsten des Gläubigers (§ 23 Abs. 1 ZVG), und beruht die Versteigerung auf einer Grundschuld, läuft sie trotz des Verkaufs weiter (§ 26 ZVG). Beendet wird sie erst, wenn der betreibende Gläubiger und jeder beigetretene Gläubiger seinen Antrag zurücknimmt (§ 29 ZVG, § 27 ZVG). Deshalb wird ein Verkauf früh mit der Bank abgestimmt.
Kann ein Haus für einen Bruchteil seines Werts versteigert werden?
Der Zuschlag wird versagt, wenn das Meistgebot einschließlich der bestehen bleibenden Rechte nicht die Hälfte des Verkehrswerts erreicht (§ 85a ZVG), und auf Antrag eines Berechtigten, wenn es unter sieben Zehnteln bleibt (§ 74a ZVG). Für Gebote eines Gläubigers gelten Ausnahmen. Ist der Zuschlag einmal aus diesen Gründen versagt worden, gelten die Grenzen im neuen Termin nicht mehr.
Rechtsstand: Oktober 2026
Der erste Schritt
Der erste Schritt ist ein Gespräch.
Markus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
Beim Klick auf „Termin selbst wählen“ öffnet sich der Terminkalender eines externen Anbieters in einem neuen Fenster. Dort gelten dessen Datenschutzhinweise. Vorher werden keine Daten übertragen.
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