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Zwangs­versteigerung und Teilungs­versteigerung

Ein Beschluss des Gerichts über die Versteigerung des eigenen Hauses ist ein Schock. Viele legen ihn zur Seite, weil sie nicht wissen, wo sie anfangen sollen. Das ist verständlich. Und doch ist gerade die erste Zeit nach der Zustellung wertvoll, weil das Gesetz dem Eigentümer jetzt noch Wege offenlässt. Auch Angebote zur „Immobilienrettung“ verdienen jetzt eine ruhige Prüfung.

Ein Haus in zwei Farbhälften mit Büschen und Blumen; davor teilt sich der Weg in zwei Richtungen.

Im kostenfreien Erstgespräch klären wir, welche Möglichkeiten Ihnen im Verfahren bleiben.

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So läuft eine Zwangs­versteigerung ab

Wer das Verfahren kennt, sieht, wo er noch etwas tun kann. Zwischen dem ersten Beschluss und dem Versteigerungstermin vergehen meist viele Monate. Diese Zeit gehört Ihnen, und sie lässt sich nutzen.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Die Zwangsversteigerung wird vom Vollstreckungsgericht auf Antrag angeordnet (§ 15 ZVG). Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 1 Abs. 1 ZVG), in vielen Ländern ist die Zuständigkeit bei einzelnen Gerichten gebündelt. Meist beantragt eine Bank aus einer Grundschuld, deren Bestellungsurkunde eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthält. Der Anordnungsbeschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 20 Abs. 1 ZVG) und hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots (§ 23 Abs. 1 ZVG). Der Eigentümer bleibt aber Eigentümer, und er darf weiter im Haus wohnen.

Das Gericht lässt den Verkehrswert durch einen Sachverständigen ermitteln und setzt ihn durch Beschluss fest. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Den Zuschlag kann man später nicht mehr mit der Begründung anfechten, der Wert sei falsch festgesetzt (§ 74a Abs. 5 Satz 3 und 4 ZVG). Wer das Gutachten für zu niedrig hält, muss also jetzt handeln. Der Gutachter darf das Haus von innen nur mit Zustimmung des Eigentümers besichtigen. Viele Eigentümer lassen ihn hinein, weil ein Gutachten nach Augenschein meist zu einem verlässlicheren Wert führt.

Die Terminsbestimmung muss mindestens sechs Wochen vor dem Termin bekannt gemacht und den Beteiligten vier Wochen vorher zugestellt sein (§ 43 Abs. 1 und 2 ZVG). Die Gerichte veröffentlichen ihre Termine im gemeinsamen Portal der Länder, zvg-portal.de, meist mit dem Gutachten. Die Amtsgerichte weisen ausdrücklich darauf hin, dass es daneben private Seiten mit ähnlichem Namen gibt, die Gebühren verlangen.

Im Termin stellt das Gericht das geringste Gebot fest. Zugelassen wird nur ein Gebot, das die dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehenden Rechte und die Kosten des Verfahrens deckt (§ 44 Abs. 1 ZVG). Die vorgehenden Rechte bleiben bestehen, die nachrangigen erlöschen (§ 52 Abs. 1 ZVG). Für Bietinteressenten heißt das: Zum Gebot kommen die bestehen bleibenden Rechte hinzu, und eine bestehen bleibende Grundschuld übernimmt der Ersteher in voller Höhe.

Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Schluss der Versteigerung müssen mindestens 30 Minuten liegen (§ 73 Abs. 1 ZVG). Ein Beteiligter kann sofort nach Abgabe eines Gebots Sicherheit verlangen (§ 67 Abs. 1 ZVG), und zwar für ein Zehntel des Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1 ZVG). Eine Sicherheit durch Barzahlung ist ausgeschlossen, möglich sind ein Verrechnungsscheck, eine Bankbürgschaft oder eine rechtzeitige Überweisung an die Gerichtskasse (§ 69 ZVG). Wer für einen anderen bietet, braucht eine öffentlich beglaubigte Vollmacht (§ 71 Abs. 2 ZVG).

Mit dem Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern der Beschluss nicht im Beschwerdeweg rechtskräftig aufgehoben wird (§ 90 Abs. 1 ZVG). Der Zuschlag wird im Termin oder in einem besonderen Verkündungstermin verkündet, der nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden soll (§ 87 ZVG). Das Bargebot zahlt der Ersteher bis zum Verteilungstermin an die Gerichtskasse, verzinst ab dem Zuschlag (§ 49 ZVG). Was nach Verteilung des Erlöses von der Schuld übrig bleibt, schuldet der bisherige Eigentümer weiter.

02

Wege, eine Versteigerung aufzuhalten

Ein Eigentümer, dessen Haus versteigert werden soll, fühlt sich oft ausgeliefert. Das Gesetz sieht ihn aber nicht als bloßen Gegenstand des Verfahrens. Es gibt ihm Rechte, und mehrere davon hängen an kurzen Fristen. Daneben gibt es Angebote, die sogenannte Immobilienrettung, die vor der Unterschrift genau geprüft werden sollten.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners für höchstens sechs Monate einstweilen einzustellen, wenn Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners und nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht (§ 30a Abs. 1 ZVG). Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Einstellung dem Gläubiger nicht zuzumuten ist (§ 30a Abs. 2 ZVG). Das Gericht kann die Einstellung an Auflagen knüpfen, etwa an die Zahlung der laufenden Zinsen (§ 30a Abs. 3 bis 5 ZVG). Wer die Zeit nutzen will, kommt deshalb mit einem Plan: einem Verkauf, einer Umschuldung, einer Einigung mit der Bank.

Die Einstellung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu beantragen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung, in der das Gericht auf das Antragsrecht, den Fristbeginn und die Folgen einer Versäumung hinweist, meist zusammen mit dem Anordnungsbeschluss (§ 30b Abs. 1 ZVG). Eine Notfrist kann nicht verlängert werden. Wer den Beschluss erhalten hat, schaut deshalb sofort nach dem Datum der Zustellung.

Unabhängig davon kann der Gläubiger die Einstellung bewilligen. Hat er sie bewilligt, ist das Verfahren einstweilen einzustellen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Das geschieht häufig, wenn ernsthafte Verhandlungen laufen oder ein Verkauf in Sicht ist. Ist das Verfahren auf Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, gilt eine erneute Bewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags (§ 30 Abs. 1 Satz 3 ZVG). Wird die Fortsetzung nicht binnen sechs Monaten beantragt, ist das Verfahren aufzuheben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Die Gerichte sagen es deutlich: Der betreibende Gläubiger bestimmt den Gang des Verfahrens. Mit ihm zu sprechen lohnt sich deshalb meist.

Bedeutet die Versteigerung wegen ganz besonderer Umstände eine Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, kann das Vollstreckungsgericht sie auf Antrag ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen (§ 765a Abs. 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat das bejaht, wenn die Fortsetzung des Verfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Schuldners und als Folge eine Gefahr für sein Leben oder schwerwiegende gesundheitliche Risiken erwarten lässt (Bundesgerichtshof, 13.10.2016, V ZB 138/15, Leitsatz). Bei Suizidgefahr darf das Verfahren nur fortgesetzt werden, wenn das Gericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Eingreifen zum Schutz des Lebens ermöglichen (Bundesgerichtshof, 15.07.2010, V ZB 1/10, Leitsatz). Wer so belastet ist, braucht zuerst Hilfe für sich selbst. Ärztliche Bescheinigungen sind dann auch für das Verfahren wichtig.

Bis zuletzt bleibt ein Weg: Das Verfahren wird eingestellt, wenn der Schuldner im Termin den Nachweis einer Bank oder Sparkasse oder eine öffentliche Urkunde vorlegt, dass er oder ein Dritter den zur Befriedigung und zur Deckung der Kosten erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse gezahlt hat (§ 75 ZVG). Das setzt voraus, dass das Geld da ist, etwa aus der Familie. Ist über das Vermögen des Eigentümers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 30d ZVG die Einstellung beantragen.

Der freihändige Verkauf bringt in der Regel einen höheren Preis als die Versteigerung, er spart Kosten, und er lässt dem Eigentümer mehr Einfluss auf den Zeitpunkt des Auszugs. Weil die Bank der Löschung ihrer Grundschuld zustimmen muss, geht er nur mit ihr. Viele Banken sind dazu bereit, wenn ein realistisches Angebot vorliegt. Für Menschen mit Schulden, die über das Haus hinausgehen, gehört zur Planung auch die Frage, wie es danach weitergeht. Hier hilft ein Blick auf Schuldnerberatung und Insolvenzrecht.

Für diesen Fall gibt es Angebote, die Wege aufzeigen wollen, die Immobilie zu erhalten, oft Immobilienrettung genannt. Ein Käufer übernimmt das Haus und bezahlt die Bank, der Eigentümer mietet es zurück und darf es innerhalb einer Frist zu einem vereinbarten Preis zurückkaufen. Das kann Zeit verschaffen. Der Kaufpreis wird dabei frei vereinbart und kann deutlich unter dem Verkehrswert liegen. In der Versteigerung gelten im ersten Termin dagegen Untergrenzen von der Hälfte und, auf Antrag, sieben Zehnteln des Verkehrswerts (§ 85a, § 74a ZVG). Gelingt der Rückkauf nicht, kann das Haus deshalb möglicherweise zu einem schlechteren Preis verloren sein als in der Versteigerung. Ein solches Angebot wird vor der Unterschrift genau geprüft und neben die anderen Wege gelegt.

03

Teilungs­versteigerung unter Miteigentümern

Eine Teilungsversteigerung hat meist keinen Schuldenhintergrund. Sie beginnt dort, wo sich Menschen nicht mehr einigen können, die gemeinsam ein Haus besitzen: Ehegatten nach der Trennung, Geschwister nach dem Erbfall. Manchmal wird sie beantragt, um Druck auszuüben. Wer die Regeln kennt, kann ruhiger reagieren.

Vertiefung lesendie Rechtslage im Zusammenhang, mit Normen

Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, was bei einem Haus fast immer der Fall ist, erfolgt die Aufhebung bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Erbengemeinschaft gilt dasselbe über die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB). Auf das Verfahren sind die Vorschriften über die Zwangsversteigerung entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 181 bis 185 ZVG nichts anderes bestimmen (§ 180 Abs. 1 ZVG).

Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich (§ 181 Abs. 1 ZVG). Der Antragsteller muss als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein (§ 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG). Für einen betreuten Miteigentümer kann der Betreuer den Antrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts stellen (§ 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG).

Auf Antrag eines Miteigentümers ist das Verfahren für längstens sechs Monate einzustellen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint. Die Einstellung kann einmal wiederholt werden (§ 180 Abs. 2 ZVG). Auch hier gilt die Notfrist von zwei Wochen (§ 180 Abs. 2 Satz 3 und § 30b ZVG). Diese Monate sind oft die Zeit, in der doch noch eine Einigung gelingt.

Gehören außer dem Antragsteller nur sein Ehegatte oder früherer Ehegatte der Gemeinschaft an, ist auf dessen Antrag einzustellen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die Einstellung kann mehrfach wiederholt werden (§ 180 Abs. 3 ZVG). Alle Einstellungen zusammen dürfen fünf Jahre nicht übersteigen (§ 180 Abs. 4 ZVG). Das Gesetz schützt damit Kinder, die nach einer Trennung nicht auch noch ihr Zuhause verlieren sollen.

Leben die Miteigentümer im gesetzlichen Güterstand, kann § 1365 BGB eingreifen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Stellt der Miteigentumsanteil das ganze Vermögen eines Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten (Bundesgerichtshof, 14.06.2007, V ZB 102/06, Leitsatz). Das gilt während der Ehe, also auch in der Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung.

Bei der Teilungsversteigerung sind die Rechte zu berücksichtigen, die den Anteil des Antragstellers belasten oder mitbelasten, und alle Rechte, die diesen vorgehen oder gleichstehen (§ 182 Abs. 1 ZVG). Die Grundschulden auf dem ganzen Haus bleiben deshalb meist bestehen, und Bieter ziehen sie vom Gebot ab. Das Sonderkündigungsrecht des Erstehers gegenüber Mietern gilt hier nicht (§ 183 ZVG). Den Erlös teilt das Gericht nicht unter den Miteigentümern auf. Einigen sie sich nicht, wird er hinterlegt, und der Streit geht weiter. Auch deshalb ist eine Einigung vor dem Termin meist der bessere Weg.

04

Zuschlag, Wertgrenzen und Folgen

Der Versteigerungstermin ist für den Eigentümer ein schwerer Tag. Für Bieter ist er eine Gelegenheit. Für beide gilt: Das Gesetz zieht Grenzen, unter denen der Zuschlag nicht erteilt wird, und es regelt, was danach mit Bewohnern und Mietern geschieht.

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Bleibt das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswerts, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in dieser Höhe voraussichtlich gedeckt wäre, die Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG). Der Antrag ist bis zum Schluss der Verhandlung über den Zuschlag zu stellen (§ 74a Abs. 2 ZVG). Er scheidet aus, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und einen unverhältnismäßigen Nachteil glaubhaft macht (§ 74a Abs. 1 Satz 2 ZVG). Bietet ein Gläubiger selbst, gilt eine Sonderregel (§ 74b ZVG).

Erreicht das Meistgebot einschließlich des Kapitalwerts der bestehen bleibenden Rechte nicht die Hälfte des Grundstückswerts, ist der Zuschlag von Amts wegen zu versagen (§ 85a Abs. 1 ZVG). Eine Ausnahme gilt, wenn ein Gläubiger bietet und sein Gebot zusammen mit seinem Ausfall die Hälfte erreicht (§ 85a Abs. 3 ZVG).

Beide Grenzen gelten nur im ersten Termin. Wird der Zuschlag aus einem dieser Gründe versagt, bestimmt das Gericht von Amts wegen einen neuen Termin. Im neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder wegen der sieben Zehntel noch wegen der Hälfte versagt werden (§ 74a Abs. 3 und 4, § 85a Abs. 2 ZVG). Dann ist ein Zuschlag auch weit unter dem Verkehrswert möglich. Für Eigentümer ist das ein Grund mehr, die Zeit vor dem ersten Termin zu nutzen.

Gegen die Erteilung des Zuschlags steht jedem Beteiligten die sofortige Beschwerde zu (§ 96 und § 97 Abs. 1 ZVG). Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 569 Abs. 1 ZPO). Für die Beteiligten, die im Termin erschienen waren, beginnt die Frist mit der Verkündung (§ 98 Satz 2 ZVG). Die Beschwerde kann nur auf bestimmte Verfahrensfehler gestützt werden (§ 100 Abs. 1 ZVG), etwa auf einen Verstoß gegen die Fristen für die Bekanntmachung oder die Bietzeit (§ 83 Nr. 7 ZVG).

Der Zuschlagsbeschluss ist ein Titel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer des Grundstücks (§ 93 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Der bisherige Eigentümer muss also ausziehen, und der Ersteher kann den Gerichtsvollzieher beauftragen. Auch hier ist Vollstreckungsschutz möglich. In Räumungssachen ist der Antrag spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin zu stellen (§ 765a Abs. 3 ZPO). Wer weiß, dass er ausziehen muss, spricht am besten früh mit dem Ersteher. Oft lässt sich ein Auszugstermin vereinbaren.

Mietverhältnisse gehen auf den Ersteher über (§ 57 ZVG). Er ist aber berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht nur für den ersten zulässigen Termin (§ 57a ZVG). Auch dann braucht der Ersteher bei Wohnraum ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf (§ 573d Abs. 1 BGB). Eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem früheren Eigentümer, die eine Eigenbedarfskündigung ausschließt, steht dieser Kündigung nicht entgegen, wenn der Zuschlag zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erteilt wurde (Bundesgerichtshof, 15.09.2021, VIII ZR 76/20, Leitsatz).

Markus LiberaRechtsanwalt
Diplom-Kaufmann
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Aus der Beratungspraxis

In der Versteigerung hängt viel davon ab, wann jemand handelt. Aus der Begleitung von Eigentümern, Miteigentümern und Bietern haben sich diese Punkte bewährt.

PostDen Beschluss nicht liegen lassen

Notieren Sie das Datum der Zustellung auf dem Umschlag. Von ihm hängt die Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Einstellung ab.

GläubigerMit der Bank sprechen

Die Bank bestimmt den Gang des Verfahrens. Ein schriftlicher Vorschlag mit Zahlen, etwa für einen Verkauf oder eine Ratenzahlung, wird ernster genommen als eine allgemeine Bitte um Aufschub.

WertDas Gutachten prüfen

Ist der Verkehrswert zu niedrig, wird der Beschluss über die Festsetzung angefochten. Später geht das nicht mehr.

BesichtigungDen Gutachter hereinlassen

Ein Gutachten nach Besichtigung führt meist zu einem verlässlicheren Wert. Davon profitiert auch der Eigentümer.

VerkaufDen freihändigen Verkauf vorbereiten

Ein Makler, ein Kaufinteressent aus der Familie, ein Angebot an die Bank: Ein konkreter Plan macht es der Bank leichter, die Einstellung zu bewilligen.

GesundheitHilfe holen, wenn es zu viel wird

Wer nicht mehr schlafen kann oder an sich selbst zweifelt, spricht mit seinem Arzt. Ihre Gesundheit geht vor, und ärztliche Bescheinigungen können auch im Verfahren von Bedeutung sein.

FamilieBei der Teilungsversteigerung reden

Ein Gespräch mit dem Miteigentümer, notfalls mit einer Mediation, führt oft zu einem besseren Ergebnis als der Termin. Ein Ankauf des Anteils ist eine Möglichkeit.

EheAn die Zustimmung des Ehegatten denken

Ist der Anteil das ganze Vermögen eines Ehegatten, ist der Antrag ohne Zustimmung des anderen unzulässig. Das wird vor dem Antrag geprüft.

BieterVor dem Termin rechnen

Bestehen bleibende Rechte, Kosten des Zuschlags, Grunderwerbsteuer, Räumung: Wer bietet, rechnet alles vorher. Gewährleistung gibt es in der Versteigerung nicht.

MieterAls Mieter die Rechte kennen

Das Sonderkündigungsrecht des Erstehers gilt nur zum ersten Termin und nur mit berechtigtem Interesse. Eine Kündigung wird deshalb genau geprüft.

DanachAn die Zeit nach dem Zuschlag denken

Was bleibt an Schulden, und wie geht es weiter? Ein Blick auf die Zeit danach gehört von Anfang an dazu.

06

Passende Fachbeiträge

Alle Beiträge im Ratgeber
07

Ihr Weg, Kosten und Fragen

Vom ersten Beschluss bis zum Ende des Verfahrens.

Gespräch

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Klären

Welche Anträge möglich sind und welche Fristen laufen, wird gemeinsam geklärt.

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Im Termin und danach, bis zum Verteilungstermin.

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Die Anwaltsgebühren
bemessen sich nach einer
zuvor vereinbarten Pauschale
oder dem Gegenstandswert.
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Markus LiberaMarkus LiberaRechtsanwaltDiplom-Kaufmann
  1. GesprächDas Erstgespräch ist kostenfrei und unverbindlich.
  2. AngebotIst der Sachverhalt vollständig bekannt, folgt ein schriftliches Angebot über die Anwaltsgebühren.
  3. AuftragDie Arbeit beginnt erst, wenn Sie den Auftrag erteilen.

Gesondert: die Kosten von Notar, Grundbuchamt und Gericht, soweit sie anfallen.

Warum stehen hier keine Beträge?

Jedes Verfahren ist anders, und der Aufwand hängt vom Stand des Verfahrens und von der Zahl der Beteiligten ab. Eine Pauschale, die für alle Sachverhalte gelten soll, wäre für manche Fälle zu hoch und für andere zu niedrig. Deshalb wird die Pauschale erst dann vereinbart, wenn der Sachverhalt vollständig bekannt ist.

Ich habe einen Beschluss über die Zwangsversteigerung bekommen. Was zuerst?

Notieren Sie das Datum der Zustellung. Den Antrag auf einstweilige Einstellung müssen Sie binnen zwei Wochen nach Zustellung des gerichtlichen Hinweises stellen (§ 30b Abs. 1 ZVG). Danach geht es um einen Plan, mit dem sich die Versteigerung vermeiden lässt (§ 30a ZVG).

Mir wird eine „Immobilienrettung“ angeboten: Verkauf und Rückmiete. Ist das eine Lösung?

Es kann Zeit verschaffen. Prüfen Sie vorher vor allem den Kaufpreis im Vergleich zum Verkehrswert, dazu Rückkaufpreis, Miete und Frist. Gelingt der Rückkauf nicht, kann das Haus zum vereinbarten Preis verloren sein, für den keine gesetzliche Untergrenze gilt. Vergleichen Sie mit Einstellung, Einigung und freihändigem Verkauf.

Darf ich bis zum Zuschlag im Haus wohnen?

Ja. Die Beschlagnahme wirkt als Veräußerungsverbot (§ 23 ZVG), das Eigentum geht aber erst mit dem Zuschlag über (§ 90 ZVG). Danach kann der Ersteher aus dem Zuschlag die Räumung betreiben (§ 93 ZVG).

Mein früherer Ehemann will die Teilungsversteigerung. Kann ich das verhindern?

Verhindern auf Dauer meist nicht, aber Sie können die Einstellung für bis zu sechs Monate beantragen, einmal wiederholbar, und bei Gefahr für das Wohl gemeinsamer Kinder auch länger (§ 180 Abs. 2 bis 4 ZVG). Während der Ehe kann seine Antragstellung Ihre Zustimmung brauchen (§ 1365 BGB).

Kann ein Haus für einen Bruchteil seines Werts versteigert werden?

Im ersten Termin nicht unter der Hälfte des Verkehrswerts (§ 85a ZVG), auf Antrag eines Berechtigten nicht unter sieben Zehnteln (§ 74a ZVG). Im zweiten Termin gelten diese Grenzen nicht mehr.

Stand der Seite: Oktober 2026 · Rechtsstand nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der geltenden Fassung

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Der erste Schritt

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