Anwaltliche Hilfe bei

Zwangsversteigerung

Wir bieten bundesweit Immobilieneigentümern juristische Beratung und juristische Hilfe bei drohender oder angeordneter Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung.

 

Hilfe bei Zwangsversteigerung

Wir helfen bei drohender oder angeordneter Zwangsversteigerung

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Solange die Zwangsversteigerung noch nicht angeordnet worden ist, bestehen für den Eigentümer verschiedene Handlungsoptionen. Eine Umschuldung fällt leichter, wenn noch keine Eintragung eines Versteigerungsvermerks im Grundbuch erfolgt ist. Entschließt sich der Eigentümer zum Verkauf, können in manchen Fällen Maßnahmen der Projektentwicklung zu erheblichen Wertsteigerungen führen und vom Eigentümer noch selbst realisiert werden.

Aber auch wenn die Zwangsversteigerung angeordnet und die Immobilie beschlagnahmt wurde, bestehen für den Schuldner oft noch Möglichkeiten einer Umschuldung oder des freihändigen Verkaufs seiner Immobilie.

Wir bieten Hilfe bei Zwangsversteigerung. Wir vertreten Sie gegenüber dem Vollstreckungsgericht und allen Gläubigern, bemühen uns um die Einstellung oder Aufhebung des Verfahrens und unterstützen Sie bei Ihren Bemühungen zum Erhalt („Immobilienrettung„) oder Verkauf der Immobilie.

Zwangsversteigerung

Einstellung

Der Schuldner kann nach Anordnung der Zwangsversteigerung Vollstreckungsschutz in Form einer einstweiligen Einstellung für die Dauer von bis zu 6 Monaten beantragen.

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Insbesondere, wenn die Möglichkeit einer freihändigen Veräußerung mit für den Schuldner deutlich besseren Ergebnis nachgewiesen wird, muss der Gläubiger dem Schuldner dazu die Möglichkeit geben.

Zwangsversteigerung

Aufhebung

Die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens bedeutet im Gegensatz zur einstweiligen Einstellung, dass das Verfahren endgültig beendet wird.

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Da der Gläubiger jederzeit erneut die Zwangsversteigerung beantragen kann, ist dem Schuldner nur geholfen, wenn es aufgrund einer Einigung mit dem Gläubiger bei der erfolgten Aufhebung bleibt.

Zwangsversteigerung

Rechtsmittel

Während des gesamten Verfahrens besteht für den Schuldner die Möglichkeit, einzelne Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts überprüfen zu lassen.

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Als Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren kommen insbesondere in Betracht die Rechtspfleger-Erinnerung, die Vollstreckungs-Erinnerung, die Vollstreckungs-Abwehrklage und die sofortige Beschwerde.

Zwangsversteigerung

Beitritt

Eine besondere Form der Zwangsversteigerung ist die sog. Teilungsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft.

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Mit einem Beitritt zur Teilungsversteigerung wird der bisherige Antragsgegner und Miteigentümer gleichzeitig zum Antragsteller und kann so Einfluss auf das Verfahren der Teilungsversteigerung nehmen und sich vor unangenehmen Folgen schützen.

Kostenfreie telefonische Erstberatung

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Telefon: 0800 300 3355

Montag – Freitag: 8:00 Uhr – 22:00 Uhr
Samstag – Sonntag: 8:00 Uhr – 20:00 Uhr

Immobilien Anwalt 24

Beratungsfelder

  • Zwangshypothek, Arresthypothek
  • Grundstück, Wohnungseigentum, Erbbaurecht, Heimstätte und mitversteigerte Gegenstände
  • Vollstreckungsschutz, Vollstreckungsabwehrklage
  • Einstweilige Einstellung, Aufhebung des Verfahrens
  • Wirksamwerden, Umfang und Wirkungen der Beschlagnahme
  • Feststellung und Änderung des geringsten Gebots
  • Ablösung des betreibenden Gläubigers, Ablösung öffentlicher Lasten
  • Rechtsbehelfe in der Zwangsversteigerung und Kosten der Zwangsversteigerung
  • Festsetzung des Grundstückswerts, Festsetzungsbeschluss, Verkehrswert-Beschwerde
  • Ausbietungsgarantie und ähnliche Vereinbarungen in der Zwangsversteigerung
  • Versteigerungstermin: Bekanntmachung, Bietstunde, Verhandlung über Zuschlag
  • Vereinbarung von Versteigerungsbedingungen
  • Nichterteilung des Zuschlages, Zuschlagsversagung
  • Teilungsplan, Teilungsmasse, Schuldenmasse in der Zwangsversteigerung
  • Sonderformen: Insolvenzverwalterversteigerung, Teilungsversteigerung
  • Freiwillige Versteigerung
  • Grundschuld, Eigentümergrundschuld, Hypothek, Sicherungshypothek, Zwangssicherungshypothek
  • Grundschuldeintragung, Zweckerklärung, Grundschuldabtretung, Übertragung und Neubestellung von Sicherheiten
  • Immobilienbewertung, Neubewertung von Sicherheiten

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Kompetenzen

Das Grundstücksrecht und Immobilienrecht beinhaltet alle Rechtsfragen rund um Grundstück, Wohnung und Haus und ist überwiegend in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Neben den schuldrechtlichen Vorschriften sind auch dingliche Rechte an Immobilien von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei der Übertragung oder Belastung einer Immobilie. Weitere Rechtsbeziehungen können aufgrund von Vorkaufsrechten, Vormerkungen oder Belastungen – wie Wohnrecht, Nießbrauch oder Leibgedinge – entstehen.

Wir beraten Sie zu allen rechtlichen Fragen im Grundstücksrecht und Immobilienrecht, die im Rahmen einer Umschuldung geklärt werden müssen, insbesondere zur Immobilienbewertung und Neubewertung von Sicherheiten, zur Eintragung und Abtretung von Grundschulden und zur Ablösung von Belastungen wie Wohnrecht, Nießbrauch und Leibgedinge. Sollte eine Umschuldung nicht möglich sein, beraten und vertreten wir Sie professionell beim freihändigen Verkauf Ihrer Immobilie.

Das Bankrecht und Kapitalmarktrecht erstreckt sich im Allgemeinen auf alle Rechtsfragen, die sich aus dem Geschäftsbereich der Kreditinstitute zu ihren Kunden und den Kapitalmärkten ergeben. Das Bankrecht und Kapitalmarktrecht mit dem wir uns befassen, umfasst Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, die sich im Rahmen einer Immobilienfinanzierung ergeben, und ist hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Bei Streitigkeiten mit der finanzierenden Bank prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Kredit- und Sicherungsverträge. Wir prüfen insbesondere die Rechtmäßigkeit der in Rechnung gestellten Kreditbearbeitungsgebühren und der Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem beraten wir Sie im Hinblick auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und die Chancen einer Rückabwicklung der Finanzierungsverträge. Auch im Falle einer Umschuldung beraten wir Sie umfassend zu allen juristischen Fragen, insbesondere zu den Kreditkonditionen der neuen Finanzierung und rechtlich möglichen alternativen Regelungen.

Die Zwangsversteigerung von Immobilien ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt ist. Über die Zwangsversteigerung hat der Gläubiger die Möglichkeit, wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken und seinen Anspruch durch die Verwertung der Substanz zu befriedigen. Eine besondere Form der Zwangsversteigerung ist die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
Wir prüfen die Möglichkeiten der Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung oder der Teilungsversteigerung. Hierzu entwickeln wir Strategien zum Erhaltung oder zum Verkauf der Immobilie, verhandeln mit den die Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung betreibenden Gläubigern und führen außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren mit allen Gläubigern durch. Zudem prüfen wir, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines gerichtlichen Vollstreckungsschutzes vorliegen. Sollte das Verfahren auf Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung nicht aufgehoben oder eingestellt werden, vertreten wir Sie während der gesamten Verfahrens vor dem Vollstreckungsgericht.

Die Einzelzwangsvollstreckung ist von der Gesamtvollstreckung (Insolvenzverfahren) zu unterscheiden. Bei der Einzelzwangsvollstreckung vollstreckt ein Gläubiger auf Grund eines Vollstreckungstitels und versucht sich dadurch zu befriedigen. Bei der Gesamtvollstreckung wird durch den Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Forderung tituliert wurde oder nicht. Zentrale Rechtsgrundlage des Insolvenzrechts ist die Insolvenzordnung, die Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern die Regelinsolvenz und nicht gewerblich tätigen Schuldnern die Verbraucherinsolvenz ermöglicht.
Wir unterstützen Sie bei Ihren Bemühungen, Zwangsvollstreckungen oder Insolvenzverfahren bereits im Vorfeld zu verhindern. Hierzu treten wir sowohl mit den finanzierenden Banken als auch mit neuen Kreditinstituten in Verhandlungen um eine Umschuldung Ihrer Verbindlichkeiten zu erreichen. Sollte sich ein Insolvenzverfahren nicht vermeiden lassen, beraten wir Sie umfassend zu allen Vor- und Nachteilen eines Insolvenzverfahrens und vertreten wir Sie bei Bedarf während des gesamten Verfahrens, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht.

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