Anwaltliche Hilfe bei

Darlehenskündigung

Wir bieten bundesweit Immobilieneigentümern juristische Beratung und juristische Hilfe bei angedrohter oder erfolgter Darlehenskündigung.

Hilfe bei Darlehenskündigung

Bei drohender oder erfolgter Darlehenskündigung ist rasche Hilfe notwendig.

Durch die Kündigung des Darlehens wird der Restbetrag zur Zahlung fällig. Mit Vereinbarungen zur Stundung kann die Fälligkeit jedoch hinausgeschoben werden, im Falle der Umschuldung ist neben der Lastenfreistellung an eine mögliche Vorfälligkeitsentschädigung zu denken.

Wir prüfen die Rechtmäßigkeit Ihrer Kredit- und Sicherungsverträge und die Wirksamkeit einer Kündigung Ihres Darlehensvertrages.

Wir führen zudem Gespräche mit den finanzierenden Banken, bemühen uns um eine Stundung fälliger Forderungen, holen Lastenfreistellungserklärungen ein und prüfen Ansprüche auf Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühren.

Zudem beraten Sie im Hinblick auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und die Chancen einer Rückabwicklung der Finanzierungsverträge.

Darlehenskündigung

Stundung

Mit der Stundung wird die Fälligkeit einer Forderung oder einzelner Tilgungszeitpunkte hinausgeschoben.

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Eine nur kurzfristig angespannte Liquiditätssituation des Schuldners kann durch eine Stundung überbrückt und eine Darlehenskündigung unter Umständen vermieden werden.

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Vorfälligkeit

Als Vorfälligkeitsentschädigung wird das Entgelt bezeichnet, das die Bank für die außerplanmäßige Rückführung eines Darlehens während der Zinsfestschreibungszeit berechnet.

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Der Entschädigungsanspruch fällt an, wenn die Darlehenskündigung durch den Kunden erfolgt ist.

Darlehenskündigung

Lastenfreistellung

Ist das Grundstück belastet und soll dieses verkauft werden, so hat der Käufer ein Interesse daran, dass ihm das Grundstück ohne Belastungen im Grundbuch übertragen wird.

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Im notariellen Kauvertrag übernimmt daher regelmäßig der Verkäufer die Verpflichtung, für die Lastenfreiheit des Grundstücks zu sorgen.

Darlehenskündigung

Widerruf

Bis zum 21. Juni 2016 konnten „Altverträge“ widerrufen werden, falls diese eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielten.

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Aber auch nach der Frist können Immobilienkredite mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch widerrufen werden, wenn der Vertrag nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde.

Kostenfreie telefonische Erstberatung

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Telefon: 0800 300 3355

Montag – Freitag: 8:00 Uhr – 22:00 Uhr
Samstag – Sonntag: 8:00 Uhr – 20:00 Uhr

Immobilien Anwalt 24

Beratungsfelder

  • Immobilienfinanzierung, Baufinanzierung und Hausfinanzierung
  • Finanzierungsverträge, Fremdwährungsdarlehen, Spezialkredite
  • Widerrufsbelehrung und Darlehensrückabwicklung
  • Zinsfestschreibung und Forward-Darlehen
  • Darlehenskündigung, Kündigung Bausparvertrag
  • ordentliches Kündigungsrecht, § 489 BGB
  • außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers, § 490 BGB
  • Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühren
  • Vergleichsvereinbarungen zur Darlehensrückzahlung, Stundung und Teilerlass
  • Schuldübernahme und Schuldbeitritt, Nachbestellung von Sicherheiten
  • Umfinanzierung und Umschuldung, Anschlussfinanzierung und Neufinanzierung
  • Belastungen im Grundbuch, insbes. Grundschulden und Hypotheken, Wohnrechte, Nießbrauch und Leibgedinge
  • Lastenfreistellung und Freigabe von Sicherheiten durch Gläubiger
  • Schlichtung und Mediation, Ombutsleute und Ombutsverfahren
  • Darlehensvertrag, Darlehensantrag, Darlehensbedingungen, Darlehensbewilligung, Darlehensurkunde, Darlehensabruf, Darlehensauszahlung,Darlehenskonditionen, Restschuldversicherung
  • Kredit, Kreditvertrag, verbindliche Kreditzusage, Kreditkonditionen
  • Eigenkapital, Eigenkapitalquote, Fremdfinanzierungsbedarf
  • Tilgung, Anfangstilgung, Recht auf Sondertilgung, vorzeitige Ablösung

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Kompetenzen

Das Grundstücksrecht und Immobilienrecht beinhaltet alle Rechtsfragen rund um Grundstück, Wohnung und Haus und ist überwiegend in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Neben den schuldrechtlichen Vorschriften sind auch dingliche Rechte an Immobilien von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei der Übertragung oder Belastung einer Immobilie. Weitere Rechtsbeziehungen können aufgrund von Vorkaufsrechten, Vormerkungen oder Belastungen – wie Wohnrecht, Nießbrauch oder Leibgedinge – entstehen.
Wir beraten Sie zu allen rechtlichen Fragen im Grundstücksrecht und Immobilienrecht, die im Rahmen einer Umschuldung geklärt werden müssen, insbesondere zur Immobilienbewertung und Neubewertung von Sicherheiten, zur Eintragung und Abtretung von Grundschulden und zur Ablösung von Belastungen wie Wohnrecht, Nießbrauch und Leibgedinge. Sollte eine Umschuldung nicht möglich sein, beraten und vertreten wir Sie professionell beim freihändigen Verkauf Ihrer Immobilie.

Das Bankrecht und Kapitalmarktrecht erstreckt sich im Allgemeinen auf alle Rechtsfragen, die sich aus dem Geschäftsbereich der Kreditinstitute zu ihren Kunden und den Kapitalmärkten ergeben. Das Bankrecht und Kapitalmarktrecht mit dem wir uns befassen, umfasst Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, die sich im Rahmen einer Immobilienfinanzierung ergeben, und ist hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Bei Streitigkeiten mit der finanzierenden Bank prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Kredit- und Sicherungsverträge. Wir prüfen insbesondere die Rechtmäßigkeit der in Rechnung gestellten Kreditbearbeitungsgebühren und der Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem beraten wir Sie im Hinblick auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und die Chancen einer Rückabwicklung der Finanzierungsverträge. Auch im Falle einer Umschuldung beraten wir Sie umfassend zu allen juristischen Fragen, insbesondere zu den Kreditkonditionen der neuen Finanzierung und rechtlich möglichen alternativen Regelungen.

Die Zwangsversteigerung von Immobilien ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt ist. Über die Zwangsversteigerung hat der Gläubiger die Möglichkeit, wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken und seinen Anspruch durch die Verwertung der Substanz zu befriedigen. Eine besondere Form der Zwangsversteigerung ist die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.
Wir prüfen die Möglichkeiten der Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung oder der Teilungsversteigerung. Hierzu entwickeln wir Strategien zum Erhaltung oder zum Verkauf der Immobilie, verhandeln mit den die Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung betreibenden Gläubigern und führen außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren mit allen Gläubigern durch. Zudem prüfen wir, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines gerichtlichen Vollstreckungsschutzes vorliegen. Sollte das Verfahren auf Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung nicht aufgehoben oder eingestellt werden, vertreten wir Sie während der gesamten Verfahrens vor dem Vollstreckungsgericht.

Die Einzelzwangsvollstreckung ist von der Gesamtvollstreckung (Insolvenzverfahren) zu unterscheiden. Bei der Einzelzwangsvollstreckung vollstreckt ein Gläubiger auf Grund eines Vollstreckungstitels und versucht sich dadurch zu befriedigen. Bei der Gesamtvollstreckung wird durch den Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Forderung tituliert wurde oder nicht. Zentrale Rechtsgrundlage des Insolvenzrechts ist die Insolvenzordnung, die Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern die Regelinsolvenz und nicht gewerblich tätigen Schuldnern die Verbraucherinsolvenz ermöglicht.
Wir unterstützen Sie bei Ihren Bemühungen, Zwangsvollstreckungen oder Insolvenzverfahren bereits im Vorfeld zu verhindern. Hierzu treten wir sowohl mit den finanzierenden Banken als auch mit neuen Kreditinstituten in Verhandlungen um eine Umschuldung Ihrer Verbindlichkeiten zu erreichen. Sollte sich ein Insolvenzverfahren nicht vermeiden lassen, beraten wir Sie umfassend zu allen Vor- und Nachteilen eines Insolvenzverfahrens und vertreten wir Sie bei Bedarf während des gesamten Verfahrens, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht.

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