Anwaltliche Hilfe bei

Insolvenzverfahren

Wir bieten bundesweit Immobilieneigentümern juristische Beratung und juristische Hilfe bei der Umfinanzierung oder Umschuldung
notleidender Immobilienkredite.

Hilfe bei Insolvenzverfahren

Wir helfen bei drohendem oder eröffnetem Insolvenzverfahren

Rechtshandlungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens sind unter verschiedenen Aspekten kritisch und bedürfen einer eigehenden juristischen Prüfung.

Dem Wunsch, Vermögen vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Sicherheit zu bringen, haben Gesetzgeber und Rechtsprechung einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Besonderes Augenmerk legen wir daher auf die Prüfung von Vermögensverfügungen vor Insolvenzeröffnung.

Hilfe bei Insolvenzrecht

Insolvenzrechtliche Lösungsklauseln

In Überlassungsverträgen wird häufig vereinbart, dass der Überlasser einer Immobilie diese dann zurückfordern kann, wenn der Übernehmer zahlungsunfähig wird; die Wirksamkeit solcher insolvenzrechtlicher Lösungsklauseln ist indes umstritten.

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Wir prüfen für Sie anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, ob Ihre Immobilie im Insolvenzverfahren an den Überlasser zurückfällt oder trotz einer vereinbarten Lösungsklausel verwertet werden kann.

Hilfe bei Insolvenzrecht

Vermögensverschiebungen, §§ 129 ff InsO

Der Gesetzgeber hat in den §§ 129 ff InsO eine Reihe von Tatbeständen geschaffen, die den Insolvenzverwalter zu einer Anfechtung bereits vorgenommener Rechtshandlungen berechtigen; darunter Vermögensverschiebungen, wie Veräußerungsgeschäfte an nahestehende Personen oder Schenkungen an Dritte.

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Wir beraten Sie im Hinblick auf die Rechtsfolgen geplanter oder vorgenommener Rechtshandlungen, wie etwa die Bestellung dinglicher Sicherheiten – insbes. Hypotheken und Grundschulden – in der Krise.

Hilfe bei Insolvenzrecht

Bankrottstraftaten, §§ 283 ff StGB

Neben der zivilrechtlichen Anfechtung können Vermögensverschiebungen in Zeiten der Krise auch die Verwirklichung einer Bankrottstraftat nach §§ 283 ff StGB nach sich ziehen; dem Schuldner droht dann in einem Insolvenzverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

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Wir prüfen, ob durch unbedachte Vermögensverfügungen – wie die Belastung oder Übertragung Ihrer Immobilie –  Bankrottstraftaten verwirklicht wurden und deren Auswirkungen auf ein Insolvenzverfahren.

Hilfe bei Insolvenzrecht

Freigabe aus Insolvenzmasse

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter über und wird dieser die Immobilie verkaufen oder die Zwangsversteigerung betreiben.

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Wir beraten Sie, ob Ihre Immobilie aus der Insolvenzmasse freigegeben werden muss, falls diese werterschöpfend belastet ist oder es sich um eine „Schrottimmobilie“ handelt; eine Verwertung der Immobilie muss nämlich nicht in jedem Fall erfolgen.

Kostenfreie telefonische Erstberatung

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gerne!

Telefon: 0800 300 3355

Montag – Freitag: 8:00 Uhr – 22:00 Uhr
Samstag – Sonntag: 8:00 Uhr – 20:00 Uhr

Immobilien Anwalt 24

Beratungsfelder

  • Verbraucherinsolvenzverfahren („Privatinsolvenz“) und Regelinsolvenzverfahren
  • außergerichtlicher Einigungsversuch und gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
  • Insolvenzplanverfahren und Eigenverwaltung
  • Schutzschirmverfahren
  • Verfahren auf Erteilung der Restschuldbefreiung
  • Prüfung der Wirksamkeit insolvenzrechtlicher Lösungsklauseln
  • Rechtshandlungen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens, Bankrottstraften, §§ 283 ff StGB
  • Prüfung von Anfechtungstatbeständen, §§ 129 ff InsO
  • dingliche Belastungen, Wohnrecht und Nießbrauch
  • Vermögensverschiebungen
  • Verwertung von Grundbesitz im Insolvenzverfahren
  • Insolvenzversteigerung, §§ 172 ff ZVG
  • abgesonderte Befriedigung bei Immobiliarvermögen
  • Umgang mit nachrangigen Grundpfandrechten, Zulässigkeit sog. Lästigkeitsprämien
  • Freigabe nicht verwertbaren Grundbesitzes, Umgang mit sog. Schrottimmobilien
  • selbstschuldnerische Bürgschaft, Höchstbetragsbürgschaft, Ausfallbürgschaft, Patronatserklärung, Schuldbeitritt, Schuldübernahme
  • Grundschuld, Eigentümergrundschuld, Hypothek, Sicherungshypothek, Zwangssicherungshypothek
  • Grundschuldeintragung, Zweckerklärung, Grundschuldabtretung, Übertragung und Neubestellung von Sicherheiten
  • Vorkaufsrecht, Auflassungsvormerkung; Wohnrecht, Nießbrauch, Leibgedinge; sonstige Lasten und Beschränkungen

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Kompetenzen

Das Grundstücksrecht und Immobilienrecht beinhaltet alle Rechtsfragen rund um Grundstück, Wohnung und Haus und ist überwiegend in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Neben den schuldrechtlichen Vorschriften sind auch dingliche Rechte an Immobilien von erheblicher Bedeutung, insbesondere bei der Übertragung oder Belastung einer Immobilie. Weitere Rechtsbeziehungen können aufgrund von Vorkaufsrechten, Vormerkungen oder Belastungen – wie Wohnrecht, Nießbrauch oder Leibgedinge – entstehen.

Wir beraten Sie zu allen rechtlichen Fragen im Grundstücksrecht und Immobilienrecht, die im Rahmen einer Umschuldung geklärt werden müssen, insbesondere zur Immobilienbewertung und Neubewertung von Sicherheiten, zur Eintragung und Abtretung von Grundschulden und zur Ablösung von Belastungen wie Wohnrecht, Nießbrauch und Leibgedinge. Sollte eine Umschuldung nicht möglich sein, beraten und vertreten wir Sie professionell beim freihändigen Verkauf Ihrer Immobilie.

Das Bankrecht und Kapitalmarktrecht erstreckt sich im Allgemeinen auf alle Rechtsfragen, die sich aus dem Geschäftsbereich der Kreditinstitute zu ihren Kunden und den Kapitalmärkten ergeben. Das Bankrecht und Kapitalmarktrecht mit dem wir uns befassen, umfasst Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen, die sich im Rahmen einer Immobilienfinanzierung ergeben, und ist hauptsächlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Bei Streitigkeiten mit der finanzierenden Bank prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Kredit- und Sicherungsverträge. Wir prüfen insbesondere die Rechtmäßigkeit der in Rechnung gestellten Kreditbearbeitungsgebühren und der Vorfälligkeitsentschädigung. Außerdem beraten wir Sie im Hinblick auf die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung und die Chancen einer Rückabwicklung der Finanzierungsverträge. Auch im Falle einer Umschuldung beraten wir Sie umfassend zu allen juristischen Fragen, insbesondere zu den Kreditkonditionen der neuen Finanzierung und rechtlich möglichen alternativen Regelungen.

Die Zwangsversteigerung von Immobilien ist ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) geregelt ist. Über die Zwangsversteigerung hat der Gläubiger die Möglichkeit, wegen einer Geldforderung in das unbewegliche Vermögen zu vollstrecken und seinen Anspruch durch die Verwertung der Substanz zu befriedigen. Eine besondere Form der Zwangsversteigerung ist die Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft.

Wir prüfen die Möglichkeiten der Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung oder der Teilungsversteigerung. Hierzu entwickeln wir Strategien zum Erhaltung oder zum Verkauf der Immobilie, verhandeln mit den die Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung betreibenden Gläubigern und führen außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren mit allen Gläubigern durch. Zudem prüfen wir, ob die Voraussetzungen für die Anordnung eines gerichtlichen Vollstreckungsschutzes vorliegen. Sollte das Verfahren auf Zwangsversteigerung oder Teilungsversteigerung nicht aufgehoben oder eingestellt werden, vertreten wir Sie während der gesamten Verfahrens vor dem Vollstreckungsgericht.

Die Einzelzwangsvollstreckung ist von der Gesamtvollstreckung (Insolvenzverfahren) zu unterscheiden. Bei der Einzelzwangsvollstreckung vollstreckt ein Gläubiger auf Grund eines Vollstreckungstitels und versucht sich dadurch zu befriedigen. Bei der Gesamtvollstreckung wird durch den Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger verteilt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Forderung tituliert wurde oder nicht. Zentrale Rechtsgrundlage des Insolvenzrechts ist die Insolvenzordnung, die Unternehmen, Selbständigen und Freiberuflern die Regelinsolvenz und nicht gewerblich tätigen Schuldnern die Verbraucherinsolvenz ermöglicht.
Wir unterstützen Sie bei Ihren Bemühungen, Zwangsvollstreckungen oder Insolvenzverfahren bereits im Vorfeld zu verhindern. Hierzu treten wir sowohl mit den finanzierenden Banken als auch mit neuen Kreditinstituten in Verhandlungen um eine Umschuldung Ihrer Verbindlichkeiten zu erreichen. Sollte sich ein Insolvenzverfahren nicht vermeiden lassen, beraten wir Sie umfassend zu allen Vor- und Nachteilen eines Insolvenzverfahrens und vertreten wir Sie bei Bedarf während des gesamten Verfahrens, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht.

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